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06.09.2023

Gegenseitige Rücksichtnahme

Haus- und Gartenarbeiten werden nicht selten von den Nachbarn als ruhestörend empfunden, wenn vor allem motorbetriebene Geräte und Maschinen zum Einsatz kommen. Grundsätzlich sind die Ruhezeiten der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) zu beachten, wonach an Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr laute Geräte und Maschinen in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und sonstigen lärmempfindlichen Bereichen nicht betrieben werden dürfen. Oftmals hilft es schon, den Verursacher freundlich zu bitten, die lärmende Tätigkeit einzustellen oder auf die zulässigen Zeiten zu verschieben. Viele Gartenbesitzer halten z.B. beim Rasenmähen freiwillig eine Ruhezeit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr ein.

Aus der Geräte- und Maschinenlärmschutzordnung ergibt sich auch, dass Gartengeräte wie Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler in Wohngebieten nur von 9:00 bis 13:00 Uhr sowie von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden dürfen.

Oft beruhen nachbarschaftliche Unstimmigkeiten nicht auf Rücksichtslosigkeit gegenüber den Mitmenschen, sondern auf Gedankenlosigkeit oder schlichter Unkenntnis der Rechtslage. Sprechen Sie mit Ihrer Nachbarin oder Ihrem Nachbarn und suchen Sie nach einer einvernehmlichen Lösung. Das ist oftmals hilfreicher als ein behördliches oder gerichtliches Verfahren, denn schließlich profitiert auf Dauer jeder von einer guten Nachbarschaft.

Im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme und eines guten nachbarschaftlichen Zusammenlebens sollte also während der Mittagsruhe auf besonders lärmintensive Tätigkeiten verzichtet werden.

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis.

Ihr Ordnungsamt