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28.05.2025

Bauleitplanverfahren der Gemeinde Kaufungen: Bebauungsplan Nr. 38 „Westlich der Gesamtschule“, 2. Änderung

Hier: Bekanntmachung Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kaufungen hat in ihrer Sitzung am 27.01.2026 den Bebauungs-plan Nr. 38 „Westlich der Gesamtschule“, 2. Änderung bestehend aus Planurkunde, Begründung und Anlagen gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Die Änderung erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB).

Der Satzungsbeschluss der Bebauungsplan-Änderung wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Mit Vollendung dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 38 „Westlich der Gesamtschule“, 2. Änderung in Kraft.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von rund 0,57 ha und umfasst das Flurstück 133/28 der Flur 24, Gemarkung Oberkaufungen.

Die Lage des Geltungsbereichs ist dem folgenden Übersichtsplan zu entnehmen:

Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 „Westlich der Gesamt-Schule

Der Bebauungsplan Nr. 38 „Westlich der Gesamtschule“, 2. Änderung (Planzeichnung und Begründung) kann auf der Internetseite der Gemeinde Kaufungen unter https://www.kaufungen.eu/Aktuelles/Aktuelle-Bauleitplanung/ eingesehen und heruntergeladen werden bzw. im Rathaus der Gemeinde Kaufungen Leipziger Straße 463, 34260 Kaufungen, Raum 200 während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen und über die Inhalte Auskünfte verlangt werden.

Ein entsprechender Verweis auf die Internetpräsenz erfolgt auch im Zentralen Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/bebauungsplan.

Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB Verletzungen von Vorschriften unbeacht-lich werden, wenn

1. eine nach § 214 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne-ten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kaufungen Leipziger Straße 463, 34260 Kaufungen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Vorstehendes gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind für Bebau-ungspläne, die nach §13a BauGB im beschleunigten Verfahren oder nach §13 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 BauGB sowie § 44 Abs. 4 BauGB hin-gewiesen. Danach bedarf es der fristgemäßen schriftlichen Geltendmachung von Entschädigungsan-sprüchen für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile. Diese Entschädigungsan-sprüche erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Die in den §§ 44 und 215 BauGB festgelegten Fristen beginnen mit dieser Bekanntmachung.

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Kaufungen

gez. Arnim Roß
Bürgermeister

Kaufungen, 23.03.2026