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21.04.2020

Änderungsverordnung des Landes Hessen: Schrittweise Lockerungen von Maßnahmen und Ausbau der Notbetreuung

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, erste kleine Schritte hin zu einer Lockerung der Maßnahmen vorzunehmen. Bis zum 3. Mai gelten aber die strengen Kontaktbeschränkungen weiter. Das bedeutet, dass sich auch weiterhin Personen maximal zu zweit oder nur mit Personen des eigenen Hausstands in der Öffentlichkeit aufhalten dürfen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden. Verstöße gegen diese Beschränkungen werden vom Ordnungsbehördenbezirk oder der Polizei geahndet.  

Folgende Punkte wurden per Verordnung vom 16. April vom Land Hessen festgelegt:

  • Die Kindertagesstätten bleiben weiterhin geschlossen. Allerdings erhalten weitere Personengruppen einen Anspruch auf Notbetreuung: alleinerziehende Berufstätige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Presse, Rundfunk, Fernsehen und anderen Telemedien (soweit vom Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit vor Ort am Arbeitsplatz zur Aufrechterhaltung des Kernbetriebs zwingend erforderlich ist), Soldatinnen und Soldaten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr, die zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft und der laufenden Einsätze erforderlich sind. Zur Teilnahme an der Notbetreuung ist wie bisher eine tägliche Selbsterklärung notwendig. Die Anmeldezahlen stiegen mit der neuen Regelung über das Wochenende sofort an. In Kaufungen gibt es derzeit insgesamt sechs Notbetreuungsgruppen in fünf  Kindertagesstätten. Die Gruppengrößen belaufen sich auf maximal fünf Kinder. Sofern die Nachfrage größer wird, werden weitere Notbetreuungsgruppen in eröffnet.
  • Ab dem 27. April wird der Schulunterricht schrittweise wieder aufgenommen. Begonnen wird mit den Abschlussklassen von Haupt-, Real- und Berufsschulen sowie den vierten Klassen der Grundschulen. Um die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zu gewährleisten, werden die Klassen auf eine maximale Größe von 15 Schülerinnen und Schülern verkleinert.
  • Das Kontakt- und Besuchsverbot in Alten- und Pflegeeinrichtungen bleibt weiterhin bestehen.
  • Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmetern dürfen ab dem 20. April wieder öffnen.  Dabei müssen strenge Schutzkonzepte mit Abstands- und Hygieneregeln eingehalten sowie Warteschlangen vermieden werden. Es dürfen sich maximal eine Person pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche in dem Geschäft aufhalten. Unabhängig von ihrer Größe können Kfz- und Fahrradhändler, Buchhandlungen, Bibliotheken und Archive auch ab dem 20. April wieder öffnen.
  • Restaurants und Gaststätten bleiben weiterhin geschlossen. Für diese Betriebe sind wie bisher nur Bestellungen zum Mitnehmen und Lieferungen möglich.  Eisdielen, die im Außer-Haus-Verkauf bisher nur Lieferdienste anbieten durften, dürfen ab dem 20. April auch wieder Eis zur Abholung und zum Thekenverkauf anbieten. Das Eis darf nicht in essbaren Behältnissen verkauft werden. Der Verzehr des Eises im Umkreis von 50 Metern um die Eisdiele ist untersagt, ebenso ist die Lieferung an öffentliche Plätze, Park- und Grünanlagen oder ähnliche Orte nicht gestattet.