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02.12.2024

Austauschpflicht für Bleileitungen

Strengere Regeln für die Trinkwassersicherheit

Die neue Trinkwasserverordnung ist seit 23. Juni 2023 in Kraft und bringt strengere Regeln für die Trinkwassersicherheit mit sich. Dazu gehören unter anderem Anforderungen an Materialien und Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen. Da das Blei aus Wasserrohren in das Trinkwasser übergehen kann, gilt nun auch eine verbindliche Austauschpflicht für die noch installierten Bleirohre.
Für die Austauschpflicht, die nun auf Gebäudebesitzer zukommt, gilt durch die neue Trinkwasserverordnung nun auch ein konkreter zeitlicher Rahmen: Die alten Bleileitungen müssen bis 12. Januar 2026 ausgetauscht sein!
Betroffen sein können vor allem ältere Häuser aus der Vorkriegszeit, allerdings wurde bis Anfang der 70er Jahre Blei als Installationsmaterial in der Region noch vereinzelt verwendet.

Beim Gesundheitsamt kann unter Berücksichtigung des § 17 Absatzes 3, eine Verlängerung der Frist um 10 Jahre (bis zum 12. Januar 2036) gestellt werden.
Den Eigentümern von Gebäuden vor 1974 wird dringend empfohlen, falls bisher noch nicht geschehen, ihr Eigentum auf bleihaltige Installationsmaterialien überprüfen zu lassen und falls Bleileitungen noch in Betrieb sind, unverzüglich mit dem Austausch zu beginnen.

Wie können Sie feststellen, ob die Trinkwasserrohre in Ihrem Haus noch aus Blei sind? Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten:

• Kontrolle der sichtbaren Leitungen, z. B. im Keller vor und hinter dem Wasserzähler
(Bleileitungen sind im Gegensatz zu Kupfer- oder Stahlleitungen weicher. Sie lassen sich mit einem Messer leicht einritzen oder abschaben und erscheinen silbergrau).
• Hinzuziehen eines Fachbetriebes des Sanitär- und Heizungshandwerks
Für Rückfragen bezüglich der Bleileitungen, steht Ihnen die Wasserversorgung jeden Mittwoch in der Zeit von 10:00 – 12:00 Uhr und Donnerstag in der Zeit von 13:00 – 15:00 Uhr telefonisch unter 05605/8022330 zur Verfügung.

Hier finden Sie einen Auzug aus der Trinkwasserverordnung (§17)