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Veröffentlichung einer neuen Rechtsgrundlage für Rottweiler

Haltung von Hunden der Rasse Rottweiler

Änderung der Hessischen Hunde-Verordnung (Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22. Januar 2003, geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008)

In der geänderten Hessischen Hunde-Verordnung vom 16. Dezember 2009 ist eine wesentliche Änderung für Hundehalter eingetreten, die einen Rottweiler oder einen Hund halten, der mit einem Rottweiler gekreuzt wurde.
Diese Hunderasse bzw. deren Kreuzungen sind in die Liste der Hunde aufgenommen worden, bei denen von vornherein eine Gefährlichkeit vermutet wird. Deswegen benötigen Personen, die einen Rottweiler halten, eine Erlaubnis, die bei dem Ordnungsamt zu beantragen ist.
Personen, die bereits vor dem 31. Dezember 2008 in Hessen einen Rottweiler bzw. einen Rottweiler – Mischlingshund gehalten haben, können die Haltung bei dem Ordnungsamt anzeigen (§ 19 Hessische Hunde-Verordnung). Sie erhalten sodann eine schriftliche Bestätigung dieser Anzeige, die die Erlaubnis nach § 1 der Hessischen Hunde-Verordnung ersetzt.

Fragen beantwortet Ihnen gerne Herr Burkhard Wassel, Telefon 05605 – 802130, oder per Email b.wassel@kaufungen.de

Ihr Ordnungsamt