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06.03.2019

Wiederkehrende Straßenbeiträge

In den vergangenen Tagen wurden erstmalig die Bescheide für die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge in Kaufungen versandt.
Mit der Änderung des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) zum 1. Januar 2013 wurden die Gemeinden verpflichtet, Straßenbeiträge für den Um- und Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Verkehrsanlagen) zu erheben. Ein Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom März 2014 verfügte, dass kommunale Haushalte nur beim Vorhandensein einer Straßenbeitragssatzung genehmigt werden. In Kaufungen wurden bis zu diesem Zeitpunkt keine Beiträge für den Um- und Ausbau von Verkehrsanlagen erhoben.
Die Gemeindevertretung hatte sich nach ausführlicher Diskussion für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen entschieden, um die Lasten möglichst gleichmäßig auf die Bürgerinnen und Bürger zu verteilen - eine Satzung über wiederkehrende Straßenbeiträge wurde 2014 beschlossen.
Im Rahmen von drei Veranstaltungen im Herbst 2016 informierte der Gemeindevorstand die Bürgerinnen und Bürger, ein weiteres Informationsschreiben wurde im Februar 2018 an die Grundstückseigentümer versandt.


Nachfolgend haben wir Informationen rund um die Straßenausbaubeiträge für alle Beitragspflichtigen zusammengestellt.


Gesetzliche Grundlage

Hessische Gemeindeordnung (HGO) § 93 Abs. 1
Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
§ 11 und 11 a

Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen in der Gemeinde Kaufungen vom 05. Juni 2014 inkl. 1. Änderung vom 22. Juli 2017

Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2017 im Abrechnungsgebiet 1 und 2 zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Gemeinde Kaufungen vom 21. Juni 2018


Abrechnungsgebiete

Abrechnungsgebiet 1 Niederkaufungen und Oberkaufungen
Abrechnungsgebiet 2 Papierfabrik


Beitragsfähiger Aufwand

Grundhafte Erneuerung
Voraussetzung ist der Ablauf der Nutzungsdauer der Verkehrsanlage ca. 35 Jahre und älter und eingetretener Verschleiß

Verbesserungsmaßnahmen / Umbau
z.B. Gehweg bisher Asphalt, neu Pflasterbelag

Erweiterungsmaßnahmen / Ausbau
z.B. Gehweg- oder Straßenverbreiterungen


Kein beitragsfähiger Aufwand

Reparatur- bzw. Ausbesserungsmaßnahmen (Schlaglöcher)


Anteil der Gemeinde

In beiden Abrechnungsgebieten trägt die Gemeinde jeweils einen Kostenanteil von 25 % der beitragsfähigen Kosten.

Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer ist. Dies betrifft Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohn- und Teileigentümer.


Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragsschuld ist mit dem Ablauf des 31. Dezember für das Jahr 2017 entstanden.


Beitragspflichtige Baumaßnahmen (Bauprogramm)

Abrechnungsgebiet 1:

2017 Im Lossegrund

Abrechnungsgebiet 2:

2017 Bettenhäuser Weg (2 Bauabschnitte)

Je nach Auftragserteilung und Größe bzw. Umfang der Baumaßnahme können die Baumaßnahmen auch über den 31.12. eines jeden Jahres hinausgehen.


Fragen rund ums Grundstück

Verteilung der Straßenbaukosten

Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach der Veranlagungsfläche verteilt. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor.


Grundstücksfläche

Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks.


Nutzungsfaktoren

1) in beplanten Gebieten (Festsetzung im Bebauungsplan)

Der Nutzungsfaktor beträgt:

bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0
bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
bei viergeschossiger Bebaubarkeit 2,0

2) im unbeplanten Innenbereich (kein Bebauungsplan vorhanden)

Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.
Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

3) im Außenbereich

Festsetzungen je nach Nutzungsart des Grundstücks


Grundstücke mit Gewerbeeinheiten

Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straße zu rechnen ist, können grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag belastet werden. Dieser kann 10 % oder 20 % betragen.


Verschonungsregelung (Überleitungsregelungen)

Sind für ein Grundstück Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Straße gezahlt worden, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Straßen-beitrags für die Abrechnungsgebiete für den Zeitraum von 25 Jahren, seit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, von der Beitragszahlung befreit.


Können Vermieter die wiederkehrenden Straßenbeiträge auf ihre Mieter umlegen?

Zwar erweckt der wiederkehrende Straßenbeitrag aufgrund seiner Bezeichnung, Fälligkeit und Dauerhaftigkeit den Eindruck, dass es sich um eine „laufende öffentliche Last“ im Sinne des § 2 Nr. 1 BetrKV (Betriebskostenverordnung) handele, die auf Mieter umgelegt werden könne. Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist jedoch nach wie vor ein Beitrag nach KAG (Kommunales Abgabengesetz) und dient jeweils der Finanzierung von einmaligen Investitionen.

Das Amtsgericht Greiz (Thüringen) vertrat bereits in seinem Urteil von 13. Juli 1998 die Auffassung, dass wiederkehrende Straßenbeiträge aus diesem Grund nicht auf die Mieter umlegbar seien. Eine Rechtsprechung aus Hessen ist bislang nicht bekannt.


Beitragssätze

Gemäß dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 21. Juni 2018 betragen die Beitragssätze für das Veranlagungsjahr 2017

Abrechnungsgebiet 1 0,0545 €/qm
Abrechnungsgebiet 2 0,0050 €/qm

Die Beitragssätze werden für jedes Jahr neu ermittelt.


Beispiel:

Grundstück in einer Größe von 500 qm mit 2 Vollgeschossen bebaut im beplanten Innenbereich im Abrechnungsgebiet 1

Bei 2 Vollgeschossen beträgt der Nutzungsfaktor 1,25


Grundstücksgröße x Nutzungsfaktor = Veranlagungsfläche
500 qm x 1,25 = 625 qm

Veranlagungsfläche x Beitragssatz = Straßenbeitrag
625 qm x 0,0545 €/qm = 34,07 €/Jahr


Der Straßenbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

Auskünfte zu den wiederkehrenden Straßenbeiträgen erteilt:

Gemeinde Kaufungen
Liegenschaftsverwaltung
Klaus Käse
Tel. 05605/802-2230
k.kaese@kaufungen.de