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Eheschließung Registrierung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher ohne Inlandswohnsitz
[Nr.99059001019001 ]

Leistungsbeschreibung

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grundsätzlich. die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. Sie können die Eheschließung unter bestimmten Voraussetzungen in einem deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen. Es besteht keine Verpflichtung die Nachbeurkundung zu beantragen. Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister hat den Vorteil, dass Ihnen das hiesige Standesamt eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann.

Fachlich freigegeben am

18.11.2022

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie den Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung im Eheregister beim zuständigen Standesamt.
  • Das Standesamt prüft den Antrag und beurkundet die Eheschließung, wenn es auf Grund der beigebrachten Nachweise die Überzeugung erlangt hat, dass die Ehe rechtgültig geschlossen worden ist.
  • Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt anschließend eine Eheurkunde aus dem Eheregister aus.

Voraussetzungen

  • Die Ehe wurde im Ausland geschlossen und mindestens einer der Partner hat die deutsche Staatsangehörigkeit.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Bei Geburt der Eheleute in Deutschland: beglaubigten Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte.
  • Bei Geburt der Eheleute im Ausland: die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • War ein Ehepartner schon einmal verheiratet: beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk.
  • Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen - zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))
  • ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
  • Hatte ein Ehegatte schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
  • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
  • Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein, bitte erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach dem Landesrecht an, in dessen Zuständigkeitsbereich das zuständige Standesamt liegt.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Eine im Ausland geschlossene Ehe kann im deutschen Eheregister nachbeurkundet werden; auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an.
  • Den Antrag auf Beurkundung der Eheschließung können zu Lebzeiten nur die Ehegatten selbst stellen.
  • Nach dem Tod beider Ehegatten, sind auch deren Eltern und Kinder antragsberechtigt.

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht.

Fachlich freigegeben durch

  • Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Zuständige Stelle

Zuständig für die Beurkundung bei Personen ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung.