Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung der Abgabe, Verwendung und Verwertung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden

Volltext

Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernommen haben, sind Sie zur Angabe der Lieferbetriebe und der übernommenen Produkte in Form des Lieferantenverzeichnisses verpflichtet.

Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.

Urheber

Verfahrensablauf

  • Die Meldung des Lieferantenverzeichnisses zur Weinerzeugung aus fremden Erzeugnissen können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
  • Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
    • Rufen Sie das OnlineFormular Traubenernte-/ Weinerzeugungsmeldung à WEM aus fremder Erzeugung & LV auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
    • Bei Mengen, die den festgelegten Hektarhöchstertrag überschreiten, werden seitens der Behörde weitere Schritte veranlasst.
  • Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht.

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Darmstadt – Dezernat V 51.2 Weinbau

Voraussetzungen

Sie haben Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder zur unveränderten Abgabe von einem Lieferanten übernommen.

Erforderliche Unterlagen

Meldung der Lieferanten zur Weinerzeugung aus fremden Erzeugnissen

Kosten

  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres. Die Meldung kann ab Beginn des Weinwirtschaftsjahres (01.08.) abgegeben werden.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 14.03.2025
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Onlinedienste

Bearbeitungsdauer

  • 2 Woche(n)

Rechtsbehelf

keine

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie die Meldung nicht fristgerecht abgeben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem kann es bei Fördermaßnahmen dazu kommen, dass Ihre Investitionszuschüsse gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden.