Strahlenschutz in Hessen
[Nr.99003019000000 ]
Volltext
Ziel des Strahlenschutzes ist es, Mensch und Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen. Wer mit radioaktiven Stoffen umgehen oder ionisierende Strahlung anwenden will, muss deshalb eine Reihe technischer und organisatorischer Voraussetzungen erfüllen und benötigt dafür i.d.R. eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung.
Dies gilt gleichermaßen für Firmen oder Personen, wenn sie in fremden Anlagen oder Einrichtungen tätig werden wollen, wo mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung gearbeitet wird (Personen benötigen einen Strahlenpass).
Am 01.01.2022 hat das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zuständigkeit als oberste Landesbehörde für den Bereich »Röntgen« des Strahlenschutzrechts übernommen.
Verfahrensablauf
Der Verfahrensablauf hängt von dem jeweiligen Anliegen ab und kann bei der zuständigen Stelle erfragt werden.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidien, Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie - je nach Anliegen (kann der Auflistung entnommen werden)
Voraussetzungen
Die zu erfüllenden Voraussetzungen hängen von dem jeweiligen Anliegen ab und kann bei der zuständigen Stelle erfragt oder in den rechtlichen Regelwerken nachgeschlagen werden.
Erforderliche Unterlagen
Es ist von Ihrem Anliegen abhängig, welche Unterlagen benötigt werden. Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter der Rubrik "Antragsformulare", bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium oder dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie unter den hinterlegten Kontaktdaten.
Für bestimmte Sachverhalte stehen Antragsmuster auf unserer Internetseite zur Verfügung.
Kosten
Für strahlenschutzrechtliche Genehmigungen werden landeseinheitliche Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung (VwKostO-MUKLV) erhoben, die von der Art und vom Umfang der geplanten Tätigkeit abhängen. Zusätzlich können Kosten für die Teilnahme an Fachkundekursen, die Beschaffung notwendiger Messgeräte oder die Entsorgung radioaktiver Abfälle anfallen.
Frist
Im Allgemeinen sind keine besonderen Fristen durch Vorgabe der Landesbehörden einzuhalten, jedoch können Fristen für unterschiedliche Sachverhalte durch das Strahlenschutzrecht vorgegeben sein.
Rechtsbehelf
Widerspruch kann nach Erteilung des Bescheids bei dem zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in Ihrem Bescheid.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz