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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
[Nr.99006009029005 ]

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.

Fachlich freigegeben am

12.07.2022

Verfahrensablauf

  • Entscheidung auf Antrag

Voraussetzungen

Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.