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Feuerschutzsteuer Anmeldung
[Nr.99102059104000 ]

Leistungsbeschreibung

Bei der Feuerschutzsteuer sind Sie als Versicherer der Steuerschuldner. Sie müssen daher eine Feuerschutzsteueranmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) senden.

Der deutschen Feuerschutzsteuer unterliegen alle gezahlten Entgelte für Feuerversicherungen, einschließlich:

  • Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,
  • Wohngebäudeversicherungen und
  • Hausratsversicherungen für versicherte Gegenstände, die sich bei Zahlung des Entgelts in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Der Steuersatz ist je nach Versicherung unterschiedlich hoch:

  • Feuerversicherung und Feuerbetriebsunterbrechung: 22 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 40 Prozent des Versicherungsentgelts)
  • Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein könnten: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 14 Prozent des Versicherungsentgelts)
  • Hausratsversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können: 19 Prozent Feuerschutzsteuer (auf 15 Prozent des Versicherungsentgelts)

Versicherungen, die hier nicht genannt sind, unterliegen nicht der Feuerschutzsteuer, auch wenn sie teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.

Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als EUR 2.400 betragen, ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.  Bis einschließlich EUR 400,00 ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. Über das BZStOnline-Portal (BOP) können Sie die Feuerschutzsteueranmeldung auch online einreichen. Dafür müssen Sie sich im BOP registrieren.

Hinweis: Als Versicherer sind Sie verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen Ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Geht die Steueranmeldung nicht rechtzeitig bei dem BZSt ein, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Haben Sie als Versicherer Ihren Sitz nicht in der EU (Drittlandversicherer), kann ein in der EU ansässiger Bevollmächtigter die Feuerschutzsteueranmeldung für Sie einreichen. Haben Sie als Drittlandversicherer keinen Bevollmächtigten, müssen Ihre Versicherungsnehmer die Feuerschutzsteueranmeldung an das BZSt senden.

Die Feuerschutzsteueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Fachlich freigegeben am

19.03.2019

Verfahrensablauf

Ihre Feuerschutzsteueranmeldung können Sie online oder schriftlich einreichen.

Anmeldung Online:

  • Nach vorheriger Anmeldung beim BZStOnline-Portal können Sie Ihre Feuerschutzsteueranmeldung online ausfüllen und elektronisch absenden.

Bei schriftlicher Anmeldung:

  • Füllen Sie das Formular zur Feuerschutzsteueranmeldung vollständig aus und senden Sie es an die auf dem Formular angegebene Adresse des BZSt.
  • Den selbst berechneten Steuerbetrag müssen Sie zum Fälligkeitstag überweisen oder dieser wird bei erteiltem SEPA-Mandat von Ihrem Konto eingezogen.

Sollten Sie kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, überweisen Sie den fälligen Betrag bitte an folgendes Bankkonto:

Empfänger: Bundeskasse Trier
Institut: Bundesbank Filiale Saarbrücken
IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70 
BIC: MARKDEF1590
Verwendungszweck: Steuernummer und Zeitraum für den angemeldet wird. 
 

Voraussetzungen

  • Sie haben feuerschutzsteuerpflichtiges Versicherungsentgelt erhalten
  • Weitere rechtliche Voraussetzungen für Versicherungsunternehmen regelt das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Für Versicherer und Bevollmächtigte:
    • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
  • Für Versicherungsnehmer:
    • Einreichen der Steueranmeldung und Entrichten der Steuer: 15 Tage nach Balauf des Monats der Zahlung des Versicherungsentgelts

Bearbeitungsdauer

keine

Hinweis: Ihre Steueranmeldung gilt sofort als Steuerfestsetzung und unterliegt dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Anträge / Formulare

Formulare:

  • Feuerschutzsteueranmeldung
  • Feuerschutzsteueranmeldung für Bevollmächtigte von Versicherern mit Sitz außerhalb der EU oder des EWR
  • Feuerschutzsteueranmeldung für EU/ EWR-Versicherer ohne Geschäftsleitung oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
  • Feuerschutzsteueranmeldung für Versicherungsnehmer

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen