Seiteninhalt

Beratungsstellen

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Förderung von Kinderwunschbehandlungen Verwendungsnachweisprüfung
[Nr.99400021274000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie den Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung beantragt und einen entsprechenden Zuwendungsbescheid bekommen haben, können Sie die Kinderwunschbehandlung durchführen lassen.

Nachdem Sie eine Kinderwunschbehandlung hatten, können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beantragen.

Verfahrensablauf

Nach Durchführung der Maßnahme können Sie die Auszahlung des Zuschusses zur Kinderwunschbehandlung postalisch beantragen. Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie  den Auszahlungsbescheid.

Der Auszahlungsbetrag wird Ihnen  nach Erhalt des Auszahlungsbescheides auf das von Ihnen im Antrag angegebene Konto überwiesen.

Voraussetzungen

Der Zuschuss zur Kinderwunschbehandlung kann nur ausgezahlt werden, wenn:

  • Sie den Zuschuss vor Behandlungsbeginn beantragt haben,
  • Sie den Zuwendungsbescheid über den Zuschuss vor Behandlungsbeginn bekommen haben,
  • Sie  den Auszahlungsantrag innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt haben,
  • die Kinderwunschbehandlung so durchgeführt wurde, wie es auf dem Behandlungsplan vorgesehen war, den Sie bei der Beantragung des Zuschusses vorgelegt haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Rechnungsoriginale der Reproduktionseinrichtung und gegebenenfalls anderer Leistungserbringer über die Behandlungskosten sowie Kassenbelege und Originalrezepte für die bezogenen Medikamente
  • auf die Behandlungs- sowie Medikamentenkosten bezogene Leistungsnachweise der Krankenkasse, der Beihilfestelle oder anderer Kostenträger

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Klage

Was sollte ich noch wissen?

Die Maßnahme wird anteilig vom Bund und dem jeweiligen Land getragen. Der Bund unterstützt nur heterosexuelle verheiratete und unverheiratete Paare.

Die Regelungen der einzelnen Länder können hiervon abweichen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

09.08.2023

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Gießen

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Gießen

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Auszahlungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheides bei der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.

Bearbeitungsdauer

Abhängig von Anzahl der Auszahlungsanträge.