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Kommunalwahl 2026

Hiermit fordere ich gemäß § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBI. I, Seite 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Kaufungen auf.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, 5. Januar 2026 um 18:00 Uhr.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) sowie § 23 der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechen.


Wahlvorschlagsrecht (§ 10 KWG)

Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.


Inhalt und Form der Wahlvorschläge (§ 11 KWG)

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.

Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind.

Gemäß § 38 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) sind dies bei über 10.001 Einwohnern für die Gemeinde Kaufungen mindestens 74 Unterstützungsunterschriften.

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.


Aufstellung der Wahlvorschläge (§ 12 KWG)

Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.


Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen (§ 13 KWG)

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen. Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.


Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 32 HGO)

Wählbar als Gemeindevertreter sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Als Wohnsitz gilt der Ort der Hauptwohnung. Neben Deutschen sind auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.


Feststellung der zu wählenden Anzahl der Gemeindevertreter*innen

Nach § 148 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) ist für die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter diejenige Einwohnerzahl maßgebend, die vom Hessischen Statistischen Landesamt für den letzten Termin vor Bestimmung des Wahltags festgestellt und veröffentlicht worden ist. Die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellte und veröffentlichte Einwohnerzahl beträgt zum Stichtag 30.09.2024 für den Bereich der Gemeinde Kaufungen 12.817.

Demnach sind gem. § 38 Abs. 1 HGO für den Bereich der Gemeinde Kaufungen
37 Gemeindevertreter zu wählen.


Einreichungsfrist der Wahlvorschläge und weiterer notwendiger Unterlagen

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, d. h.

bis Montag, 5. Januar 2026, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist)

während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich beim Wahlleiter der Gemeinde Kaufungen, Rathaus, Zimmer 001, Leipziger Straße 463, 34260 Kaufungen, einzureichen.


Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.


Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: (§ 23 KWO)

  • Schriftliche Erklärungen der Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärung)
  • Eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Bescheinigung der Wählbarkeit)
  • Die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerber aufgestellt wurden
  • Ggf. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 11 Abs. 4 KWG), sofern der Gemeindewahlvorschlag zusätzlich von mindestens 74 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
  • Für den Wahlvorschlag, die Zustimmungserklärungen, die Wählbarkeitsbescheinigungen und die Versammlungsniederschrift stehen amtliche Vordruckmuster zum Download zur Verfügung. Mit Ausnahme des Wahlvorschlags sind für alle Erklärungen diese Vordruckmuster zwingend zu verwenden. Sie erhalten diese kostenfrei auf der Webseite des Hessischen Landeswahlleiters unter https://www.wahlen.hessen.de  unter dem Stichwort „Kommunalwahlen 2026“ sowie auf der Homepage der Gemeinde Kaufungen unter dem Menüpunkt „Kommunalwahl 2026“.

Werden für einen Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt, so ist der hierfür zu verwendende amtliche Vordruck von meiner Dienststelle zu beziehen. Die Webseite des Hessischen Landeswahlleiters stellt diesen Vordruck nicht zur Verfügung.

Die Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 15. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.


Hinweise für den Bewerber (§§ 15 Abs. 5 und 16 KWG)

Weist ein Bewerber gegenüber dem Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge anstelle seines Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Es können zusätzlich ein Doktortitel und/oder ein eingetragener Ordens- oder Künstlername, der im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist, auf den Stimmzettel aufgenommen werden.


Kaufungen, 04.12.2025

Der Gemeindewahlleiter

gez.
Arnim Roß
Bürgermeister