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Die Grundsteuerreform kommt - Informationen für Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer in Kaufungen

Sicher haben Sie in den Nachrichten, der Tageszeitung oder in Online-Beiträgen schon davon gehört: Die Grundsteuerreform kommt. Jede Grundbesitzerin und jeder Grundbesitzer zahlt für ihr bzw. sein Grundstück bereits jetzt Grundsteuern. Entweder Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen oder Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke. Hierzu zählen auch Eigentumswohnungen. Die Grundsteuer wird reformiert, ab dem 1. Januar 2025 wird die Steuer nach neuem Maßstab erhoben.

Wir möchten Sie in der Kaufunger Woche und auf der Kaufunger Homepage über die geplante Reform informieren. Gleich vorab: Keine Sorge, Sie sind nicht spät dran, die Umsetzung der Reform steht noch bevor. Doch um die Unterlagen für die Steuererklärung rechtzeitig zusammenzustellen, können Sie jetzt schon beginnen, die Daten zusammenzutragen.

Zunächst jedoch zum Hintergrund:

Die Grundsteuer B ist eine wichtige Einnahmequelle für alle Kommunen. Im Kaufunger Gemeindehaushalt 2022 hat sie mit 2.830.000 Euro eine hohe Bedeutung, auch wenn die Gemeinde im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs von den Grundsteuereinnahmen Beträge abgeben muss. Die Steuerart spielt bei der Erfüllung der kommunalen Aufgaben wie beispielsweise dem Betrieb von Kindertagesstätten, der Jugendarbeit, dem Brandschutz, der Unterhaltung von Straßen, Grünanlagen und vielem mehr eine wichtige Rolle. Die Gemeinde Kaufungen setzt die Bemessungsgrundlagen nicht selbst fest, sondern erhebt diese auf Basis eines Einheitswertbescheides des Finanzamtes. Die Kommune multipliziert den vom Finanzamt ermittelten Messbetrag mit dem Hebesatz, den sie selbst festlegt und sendet dann die Grundsteuerbescheide an die Steuerpflichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die jetzigen Besteuerungsgrundlagen, also die Daten, die dem Messbetrag zugrunde liegen, für verfassungswidrig erklärt (BVerfG-Urteil vom 10. April 2018). Die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen unterlag Werten aus dem Jahr 1964. Dem Gesetzgeber wurde durch das Bundesverfassungsgericht eine Reform der Grundsteuer aufgegeben, die nun von den Bundesländern umgesetzt wird. Dabei gilt die bisherige Messbetragsberechnung noch für die Übergangszeit bis zum 31.12.2024.

Was ist zu tun?

Um die Bemessungsgrundlagen nun korrekt zu ermitteln, benötigt das Finanzamt von jeder Steuerpflichtigen/jedem Steuerpflichtigen Angaben zum Grundbesitz.

Dafür muss jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eine Steuererklärung abgeben. Die Erklärungspflicht basiert auf den Verhältnissen zum Stichtag 1. Januar 2022.

WICHTIG: Die Erklärung muss im Zeitraum vom

1.  Juli bis 31. Oktober 2022

in digitaler Form bei Ihrem zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

Aber Achtung: Nach gegenwärtigem Stand ist eine vorherige Abgabe der Steuererklärung nicht möglich, weil die Steuererklärungsformulare erst ab 1. Juli 2022 im Internet unter www.elster.de zur Verfügung stehen werden. Um das Steuerformular nutzen zu können, müssen Sie sich auf elster.de registrieren, falls Sie das ELSTER-Verfahren nicht schon für andere Steuererklärungen (beispielsweise die Einkommensteuererklärung) nutzen.

Anlegen eines Benutzerkontos:

Wenn Sie noch nicht registriert sind, sollten Sie bereits vor dem 1. Juli 2022 bei ELSTER ein entsprechendes Benutzerkonto anlegen. Falls Sie keine Möglichkeit zur digitalen Übermittlung der Daten haben (beispielsweise nicht über einen Computer oder einen Internetanschluss verfügen), dürfen Ihre Familienangehörigen ihre eigene Registrierung nutzen, um die Erklärung für Sie abzugeben.

Lediglich in Ausnahmefällen ist eine Abgabe der Steuererklärung in Papierform möglich. Ob das für Sie zutrifft, klären Sie bitte mit dem zuständigen Finanzamt. Zuständig für die Steuererklärungen für Grundstücke in Kaufungen ist das Finanzamt Kassel I, Altmarkt 1, 34125 Kassel, TELEFON: 0561-72080

Alles Wissenswerte zur Grundsteuerreform finden Sie unter dem Link https://finanzamt.hessen.de . Es besteht auch die Möglichkeit den Steuerchatbot als digitalen Ansprechpartner zu nutzen (https://www.steuerchatbot.de/konsens.html).

Vielfach ist in der Kaufunger Liegenschaftsverwaltung bzw. in der Steuerverwaltung bereits nach den Bodenrichtwerten gefragt worden. Doch diese müssen Sie nicht heraussuchen. Diese Daten liegen der Hessischen Finanzverwaltung bereits vor.

Ansprechpartner im Kaufunger Rathaus sind Uwe Pritzel (Telefon 05605-802-2190, Email u.pritzel@kaufungen.de) und Jürgen Rodermund (Telefon 05605-802-2250, Email j.rodermund@kaufungen.de). Die Angaben zu Flur und Flurstück können Sie dem Beitragsbescheid „Wiederkehrender Straßenbeitrag“ entnehmen oder über Klaus Käse (Rathaus Kaufungen, Liegenschaftsverwaltung), Telefon 05605-802-2230 erfahren.

Damit Sie auf einen Blick erkennen können, welche Daten Sie benötigen, haben wir Ihnen die Checkliste der Hessischen Steuerverwaltung beigefügt. Die Checkliste macht die Datenzusammenstellung einfach, denn in ihr ist auch aufgeführt, wo Sie die Daten finden können. ACHTUNG: Die Checklisten sind nur ein Hilfsmittel für Sie, um Ihnen die Datenerhebung zu erleichtern, sie sind nicht an das Finanzamt zu senden.

Checkliste für Grundsteuer A (Quelle finanzamt.hessen.de)

Angaben zu einzelnen Flurstücken:
Hierzu müssen Sie vorerst nichts vorbereiten. Die Finanzverwaltung wird Sie beim Befüllen der Daten bestmöglich unterstützen. In Zusammenarbeit mit der hessischen Katasterverwaltung wird Ihnen im Laufe des Monats Juni 2022 die Möglichkeit gegeben, einen „Sonderkatasterauszug Hessen – Grundsteuerreform (LuF)“ online und kostenfrei abzurufen. Dieser enthält neben der Auflistung Ihrer Flurstücke die weiteren zu erklärenden Daten, soweit diese der Finanzverwaltung vorliegen. Den Link auf den Sonderkatasterauszug finden Sie im Juni 2022 auf unserer Homepage zur Grundsteuerreform ( https://finanzamt.hessen.de/Grundsteuerreform/Grundsteuer-A-in-Hessen ).

Bitte beachten Sie: Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch einzelne beziehungsweise mehrere land- und fortwirtschaftliche Flurstücke, welche verpachtet sind, ungenutzt sind oder unentgeltlich überlassen werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Eigentümerin oder Eigentümer selbst kein aktiver Land- oder Forstwirt sind.
Neu ist, dass Wohnteile, die bisher zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörten, jetzt zum Grundvermögen (also der Grundsteuer B) gehören. Hierüber wird die Hessische Finanzverwaltung die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer rechtzeitig schriftlich informieren.

Checkliste für Grundsteuer B (Quelle finanzamt.hessen.de)


Angaben zum Grundstück:

Falls Sie einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster benötigen, erhalten Sie diesen kostenlos unter der Adresse gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis. Der Auszug enthält Daten zu Ihrem Grundbesitz, soweit diese der Katasterverwaltung vorliegen. Bitte überprüfen Sie die Daten zunächst auf Aktualität und Vollständigkeit, bevor Sie diese in die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag übernehmen.

Die Hessische Steuerverwaltung wird Eigentümerinnen und Eigentümern mit Grundbesitz in Hessen ein individuelles Schreiben mit weiteren Informationen per Post zukommen lassen. Das Schreiben soll voraussichtlich im Juni 2022 bei Ihnen eingehen.

(Stand 10.05.2022)

 

08.03.2022