Genehmigung einer Erprobung und Vorführung von Theaterfeuerwerken beantragen

Volltext

Sie benötigen eine Genehmigung für die Erprobung wie auch für die Vorführung von feuergefährlichen Handlungen bei Anwesenheit von Publikum und Mitwirkenden:

  • im Theater
  • im Musical
  • auf Tournee
  • in Fernseh- oder Filmstudios

Effekte können durch pyrotechnische Gegenstände erzeugt werden, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden unterteilt in:

  • Kategorie T1 sind pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen
  • Kategorie T2 sind pyrotechnische Gegenstände, die nur Personen mit Fachkunde verwenden dürfen

Sowohl die Kategorie T1 als auch T2 sind genehmigungspflichtig. Personen, die mit Feuerwerk der Kategorie T2 arbeiten, benötigen einen behördlichen Befähigungsschein.

Sie sind verpflichtet, pyrotechnische Effekte vor der Vorführung vor Publikum zu erproben. Auch für diese Probe benötigen Sie eine Genehmigung. Das Bestehen der Probe ist die Voraussetzung für die endgültige Erteilung der Genehmigung.

Bei der Probe werden zum Beispiel überprüft:

  • die Qualifikation des pyrotechnischen Personals
  • die eingesetzten pyrotechnischen Gegenstände
  • Ort, Art und Umfang des Feuerwerks
  • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutz der Anwesenden

Die Genehmigung kann abgelehnt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist. Wenn Sie pyrotechnische Effekte auf einer Tournee einsetzen möchten, müssen Sie die Genehmigung für die Spielstätten jeweils vor Ort beantragen.

Im Zuschauerbereich dürfen Sie grundsätzlich keine feuergefährlichen Effekte vorführen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Verfahrensablauf

Die Genehmigung von pyrotechnischen Gegenständen für die Erprobung als auch Vorführung bei Anwesenheit von Besuchenden und Mitwirkenden in Fernseh-, Musical- und Filmstätten sowie in Theatern und bei Konzerten können Sie schriftlich und online beantragen. Der Antrag geht bei der zuständigen Behörde ein.
Wenn Sie die Genehmigung schriftlich beantragen wollen:

  • Nach Antragseingang wird dieser formell geprüft und gegebenenfalls werden fehlende Unterlagen angefordert.
  • Es findet eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit (Zulassung Pyrotechniker, Effektgeräte, Abstände et cetera) statt.
  • Wenn die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen nicht bestanden ist, wird mit dem Pyrotechniker  beziehungsweise der Pyrotechnikerin sowie der antragsstellenden Person über nötige Änderungen gesprochen. Wenn die Prüfung bestanden ist, wird ein Termin zur Erprobung der pyrotechnischen Effekte und/oder feuergefährlichen Handlungen in Anwesenheit des Pyrotechnikers beziehungsweise der Pyrotechnikerin vereinbart.
  • Die Genehmigung unter Vorbehalt wird erteilt.
  • Die Erprobung der Effekte findet statt, ein Abnahmeprotokoll wird vor Ort erstellt. Die Genehmigung ist nun vollständig erteilt.

Wenn Sie die Genehmigung Online beantragen wollen: 

  • Sie rufen den Online Dienst auf
  • Sie können ohne eine weitere Anmeldung fortfahren, Sie können sich auch über das Servicekonto Business anmelden. Ihre Unternehmensdaten können dann nach Erstanmeldung aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen.
  • Sie füllen alle Pflicht- und gegebenenfalls optionale Felder aus
  • Es müssen für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden. Hierfür können Sie Nachweise hochladen.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Voraussetzungen

  • Jeder pyrotechnische Effekt, der vorgeführt werden soll, muss vorher erprobt werden.
  • Für Effekte der Kategorie T1 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Für Effekte der Kategorie T2 müssen Sie:
    • mindestens 21 Jahre alt sein
    • in Besitz eines Befähigungsscheins sein

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls Nachweis des Befähigungsscheines oder den Nachweis der Erlaubnis

Kosten

EUR 53,00 pro halbe Stunde Tätigkeit, inklusive Wegezeit, Büroarbeitszeit und Abnahme vor Ort
Fahrkostenpauschale: EUR 8,10 
 

Frist

Die Genehmigung muss mindestens 2 Wochen vor Datum des Bühnenauftritts beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert je nach Aufwand mindestens 14 Tage.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

        Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 10.06.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium des Innern (BMI)