Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
Volltext
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften (z.B. GefStoffV, BioStoffV etc.) gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt der zuständigen Kommunalbehörde.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor- und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
Urheber
Verfahrensablauf
Anzeige
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Voraussetzungen
Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Kosten
kostenlos
Frist
Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keine
Formulare
Es genügt eine formlose Anzeige.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)