Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme

Volltext

Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften (z.B. GefStoffV, BioStoffV etc.) gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt der zuständigen Kommunalbehörde.

Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:

  • der Vor- und Familienname
  • die Anschrift der Arbeitsstätte

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Verfahrensablauf

Anzeige

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.

Voraussetzungen

Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.

Kosten

kostenlos

Frist

Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bearbeitungsdauer

keine

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

keine

Formulare

Es genügt eine formlose Anzeige.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.07.2023
Fachlich freigegeben durch:

Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)