Kfz-Kennzeichen: ungestempelt

Volltext

Fahrten, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, dürfen mit ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk durchgeführt werden, wenn

  • die Zulassungsbehörde das Kennzeichen vorab zugeteilt oder reserviert hat und
  • die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Das Gleiche gilt für die Rückfahrt nach Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und Entstempelung der Kennzeichen.

Die Kennzeichen müssen am Fahrzeug angebracht sein. Die Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) ist mitzuführen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.12.2012
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung