Nachnamen aufgrund der Eheschließung ändern lassen

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Als Ehepaar können Sie Ihren gemeinsamen Nachnamen, den Ehenamen, bestimmen. Wenn Sie dies nicht tun, tragen Sie und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner die Namen weiter, die Sie vor der Ehe getragen haben.

Als Ehenamen können Sie als Ehepaar wählen:

  • einen Ihrer Geburtsnamen
  • einen Ihrer aktuellen Nachnamen
  • einen Doppelnamen aus Ihren Nachnamen

Wenn Sie einen Doppelnamen wählen, enthält dieser einen Bindestrich. Sie können in Ihrer Erklärung dem Standesamt gegenüber jedoch festlegen, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden sollen.

Besteht Ihr Nachname bereits aus mehreren Namen, können Sie den gesamten Namen oder nur einen Namen daraus übernehmen. Sie können den gesamten Namen nicht übernehmen, wenn Sie einen neuen Doppelnamen bestimmen möchten. In diesem Fall müssen Sie einen Namen aus dem bisher geführten Doppelnamen auswählen.

Sie sollen Ihren Ehenamen bei der Eheschließung festlegen. Wenn Sie die Erklärung zur Bestimmung Ihres Ehenamens später abgeben, benötigen Sie eine öffentliche Beglaubigung. Zuständig für die öffentliche Beglaubigung sind:

  • Notarinnen und Notare
  • Standesbeamtinnen und Standesbeamte

Falls Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner verstirbt, behalten Sie den Ehenamen. Sie können durch eine erneute Erklärung, die ebenfalls öffentlich beglaubigt werden muss:

  • Ihren Geburtsnamen wieder annehmen
  • den Nachnamen annehmen, den Sie vor der Bestimmung Ihres Ehenamens getragen haben
  • Ihren Ehenamen durch einen Begleitnamen ergänzen

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Verfahrensablauf

Bei der Anmeldung der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihre Verlobte/Ihr Verlobter künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.

 Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der/die ausländische Verlobte angehört, und dem deutschen Recht.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.

Voraussetzungen

Eheschließung

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen benötigt werden, ist im Einzelfall abhängig vom Anlass der Erklärung und den jeweiligen persönlichen Voraussetzungen/Umständen. Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.

Kosten

  • Für die Erklärung zur Namensführung im Rahmen der Eheschließung

    Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
  • Für spätere Erklärungen, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat

    Gebühr: 23,50 EUR (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Bei der Erklärung zur Namensführung gibt es verschiedene Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Verlobten oder wenn vor der Ehe geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.

Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, müssen Sie bei der Geburt des ersten Kindes festlegen, ob das Kind Ihren Namen oder den Namen Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt anschließend auch für etwaige weitere Kinder.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.09.2026
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz

Rechtsbehelf

Lehnt das Standesamt die Beurkundung ab, können Sie einen Antrag auf Anweisung beim zuständigen Amtsgericht stellen.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle