Wehrdienst: Dienst im Innern

Volltext

Zur Verwendung der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich schriftlich dazu bereit erklärt hat, diese "Hilfeleistungen im Innern" zu leisten.

Urheber

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Ansprechpunkt

Zuständig sind die Karrierecenter der Bundeswehr und deren zugeordnete Karriereberatungsbüros.

Rechtsgrundlage(n)