Wasserbeiträge

Wird ein Grundstück erstmals an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, werden einmalig Wasseranschlussbeiträge erhoben.

Mit dem Wasserbeitrag wird ein Teil des Aufwandes für die Herstellung und (An-)Schaffung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen finanziert.


Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist die Person, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der oder die Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Wonach bemisst sich der Beitragssatz?

Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor. Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche des Grundbuchgrundstücks. Der Nutzungsfaktor in beplanten Gebieten bestimmt sich nach der Zahl der im Bebauungsplan festgesetzten Vollgeschosse.