Wiederkehrende Straßenbeiträge

Seit dem 1. Januar 2013 sind alle hessischen Gemeinden gesetzlich verpflichtet, Beiträge für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zu erheben. Grundlage dafür ist das Hessische Gesetz über kommunale Abgaben (KAG).

Im März 2014 stellte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport zudem klar: Kommunale Haushalte dürfen nur genehmigt werden, wenn eine gültige Straßenbeitragssatzung vorliegt.
Die Gemeinde Kaufungen hatte bis dahin keine Straßenbeiträge für den Um- oder Ausbau von Verkehrsanlagen erhoben.

Nach intensiven Diskussionen entschied sich die Gemeindevertretung für ein Modell mit wiederkehrenden Straßenbeiträgen. Dieses Modell hat den Vorteil, dass die Kosten nicht nur einzelne Anlieger betreffen, sondern auf viele Schultern verteilt werden – also auf alle Bürgerinnen und Bürger innerhalb eines bestimmten Abrechnungsgebiets.

Mit der Einführung der entsprechenden Satzung im Jahr 2014 wurde ein gerechter und solidarischer Beitrag zur Finanzierung unserer Verkehrswege geschaffen.


Was bedeutet „beitragsfähiger Aufwand“?

Wiederkehrende Straßenbeiträge werden nur für bestimmte Maßnahmen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhoben. Diese Maßnahmen müssen einen sogenannten beitragsfähigen Aufwand darstellen – also Arbeiten, die über reine Instandhaltung oder Pflege hinausgehen.

Im Wesentlichen geht es um folgende Arten von Maßnahmen:

1. Grundhafte Erneuerung

Wenn eine Straße oder ein Gehweg stark abgenutzt ist und das Ende seiner Lebensdauer erreicht hat (in der Regel nach etwa 35 Jahren oder mehr), spricht man von einer grundhaften Erneuerung.
Beispiel: Der komplette Neuaufbau einer Straße inklusive Unterbau und Oberfläche.

2. Verbesserungsmaßnahmen / Umbau

Hier geht es um die Aufwertung oder Anpassung vorhandener Verkehrsanlagen. 
Beispiel: Der bisher asphaltierte Gehweg erhält eine neue Pflasterung.

3. Erweiterungsmaßnahmen / Ausbau
Diese Maßnahmen dienen dazu, eine Straße oder einen Gehweg zu vergrößern oder die Infrastruktur auszubauen.
Solche Maßnahmen werden anteilig über die wiederkehrenden Beiträge finanziert – nicht jedoch Reparaturen, Wartungen oder kleinere Ausbesserungen.

Welche Abrechnungsgebiete gibt es?

Kaufungen ist unterteilt in:

Abrechnungsgebiet 1: Ortsteile Niederkaufungen und Oberkaufungen
Abrechnungsgebiet 2: Ortsteil Papierfabrik

Wer ist beitragspflichtig?

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihres Eigentumsanteil beitragspflichtig.

Welchen Anteil trägt die Gemeinde?

In beiden Abrechnungsgebieten trägt die Gemeinde jeweils einen Kostenanteil von 25 Prozent der beitragsfähigen Kosten.

Wie erfolgt die Verteilung der Straßenbaukosten?

Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach der Veranlagungsfläche verteilt. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor.

Wie berechnet sich die Grundstücksfläche?

Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks.

Wie werden Nutzungsfaktoren bei der Betragsberechnung berücksichtigt?

Damit die Straßenbeiträge gerecht verteilt werden können, wird bei der Berechnung auch die mögliche oder tatsächliche Nutzung eines Grundstücks berücksichtigt. Dafür wird ein sogenannter Nutzungsfaktor angesetzt. Dieser spiegelt wider, in welchem Maß ein Grundstück von der vorhandenen Verkehrsanlage profitieren kann.

Die Höhe des Nutzungsfaktors richtet sich danach, wo das Grundstück liegt und wie intensiv es genutzt werden kann oder genutzt wird:

1. Grundstücke in beplanten Gebieten (mit Bebauungsplan)
Der Bebauungsplan legt fest, wie viele Geschosse auf einem Grundstück gebaut werden dürfen. Je nach erlaubter Geschossanzahl wird folgender Nutzungsfaktor angesetzt:

Zulässige Bebauung Nutzungsfaktor
eingeschossig 1,0
zweigeschossig 1,25
dreigeschossig 1,5
viergeschossig 2,0

2. Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (ohne Bebauungsplan)
Hier zählt nicht, was gebaut werden dürfte, sondern was tatsächlich gebaut ist:
Bei bebauten Grundstücken richtet sich der Nutzungsfaktor nach der Anzahl der vorhandenen Vollgeschosse.
Bei unbebauten Grundstücken richtet sich der Nutzungsfaktor nach den vorhandenen Vollgeschossen in der unmittelbaren Umgebung.

3. Grundstücke im Außenbereich
Im Außenbereich – also außerhalb zusammenhängender Bebauung – hängt der Nutzungsfaktor von der konkreten Nutzungsart des Grundstücks ab (zum Beispiel landwirtschaftlich, gewerblich oder wohnbaulich genutzt). Die Festsetzung erfolgt hier individuell.

Was passiert bei Grundstücken mit Gewerbeeinheiten?

Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straße zu rechnen ist, können grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag belastet werden. Dieser kann 10 Prozent oder 20 Prozent betragen.

Können Vermieter die wiederkehrenden Straßenbeiträge auf ihre Mieter umlegen?

Zwar erweckt der wiederkehrende Straßenbeitrag aufgrund seiner Bezeichnung, Fälligkeit und Dauerhaftigkeit den Eindruck, dass es sich um eine „laufende öffentliche Last“ im Sinne des Paragraphen 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung handele, die auf Mieter umgelegt werden könne. Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist jedoch nach wie vor ein Beitrag nach Kommunalem Abgabengesetz und dient jeweils der Finanzierung von einmaligen Investitionen.

Das Amtsgericht Greiz (Thüringen) vertrat bereits in seinem Urteil von 13. Juli 1998 die Auffassung, dass wiederkehrende Straßenbeiträge aus diesem Grund nicht auf die Mieter umlegbar seien. Eine Rechtsprechung aus Hessen ist bislang nicht bekannt.

Wie hoch sind die Beitragssätze in Kaufungen?

Gemäß dem Beschluss der Gemeindevertretung betragen die Beitragssätze für das Veranlagungsjahr 2024

Abrechnungsgebiet 1 0,1813 Euro pro Quadratmeter
Abrechnungsgebiet 2 0,00 Euro pro Quadratmeter (keine Maßnahmen in 2024)

Die Beitragssätze werden für jedes Jahr neu ermittelt.