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21.10.2019

Wiederkehrende Straßenbeiträge 2018

In der vergangenen Woche sind die Bescheide für die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge für das Abrechnungsjahr 2018 versandt worden.

Die Grundlagenermittlungen für die neu eingeführte Satzung über die wiederkehrenden Straßenbeiträge waren sehr umfangreich. Die Abrechnung für das Jahr 2017 wurde daher erst im 1. Halbjahr 2019 versendet. Um jedoch eine regelmäßige jährliche Abrechnung zu gewährleisten, wurde die Abrechnung für 2018 ebenfalls noch in 2019 vorgenommen. Als Ziel ist gesetzt, dass in den Folgejahren eine Abrechnung pro Jahr erstellt wird. Sie erhalten sodann die Abrechnung für 2019 in 2020.

Nachfolgend haben wir Informationen rund um die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge für alle Beitragspflichtigen zusammengestellt.

Gesetzliche Grundlage

Hessische Gemeindeordnung (HGO) § 93 Abs. 1

Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)

§ 11 und 11 a

Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen in der Gemeinde Kaufungen vom 05. Juni 2014 inkl. 1. Änderung vom 22. Juli 2017

Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2018 im Abrechnungsgebiet 1 und 2 zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Gemeinde Kaufungen vom 18. Juli 2019

Abrechnungsgebiete

Abrechnungsgebiet 1        Niederkaufungen und Oberkaufungen

Abrechnungsgebiet 2        Papierfabrik

Beitragsfähiger Aufwand

Grundhafte Erneuerung

Voraussetzung ist der Ablauf der Nutzungsdauer der Verkehrsanlage ca. 35 Jahre und älter und eingetretener Verschleiß

Verbesserungsmaßnahmen / Umbau

z.B. Gehweg bisher Asphalt, neu Pflasterbelag

Erweiterungsmaßnahmen / Ausbau

z.B. Gehweg- oder Straßenverbreiterungen

Kein beitragsfähiger Aufwand

Reparatur- bzw. Ausbesserungsmaßnahmen (Schlaglöcher)

Anteil der Gemeinde

In beiden Abrechnungsgebieten trägt die Gemeinde jeweils einen Kostenanteil von 25 % der beitragsfähigen Kosten.

Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer ist. Dies betrifft Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohn- und Teileigentümer.

Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragsschuld ist mit dem Ablauf des 31. Dezember für das Jahr 2018 entstanden.

Beitragspflichtige Baumaßnahmen (Bauprogramm)

Abrechnungsgebiet 1:

2018            Im Lossegrund, Höhenweg, Neue Straße, Pettenkofer Straße

Abrechnungsgebiet 2:

2018            Bettenhäuser Weg (2 Bauabschnitte), Lohfeldener Weg

Je nach Auftragserteilung und Größe bzw. Umfang der Baumaßnahme können die Baumaßnahmen auch über den 31.12. eines jeden Jahres hinausgehen. Maßgebend ist der Eingang der Unternehmerrechnungen.

Fragen rund ums Grundstück

Verteilung der Straßenbaukosten

Der umlagefähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach der Veranlagungsfläche verteilt. Die Veranlagungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor.

Grundstücksfläche

Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich die Fläche des Grundbuchgrundstücks.

Nutzungsfaktoren

1) in beplanten Gebieten (Festsetzung im Bebauungsplan)

Der Nutzungsfaktor beträgt:

          bei eingeschossiger Bebaubarkeit                   1,0

          bei zweigeschossiger Bebaubarkeit                 1,25

          bei dreigeschossiger Bebaubarkeit                  1,5

          bei viergeschossiger Bebaubarkeit                  2,0

2) im unbeplanten Innenbereich (kein Bebauungsplan vorhanden)

Im unbeplanten Innenbereich wird zur Bestimmung des Nutzungsfaktors auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

Sind Grundstücke unbebaut, wird auf die Höchstzahl der in ihrer unmittelbaren Umgebung vorhandenen Vollgeschosse abgestellt.

3) im Außenbereich

Festsetzungen je nach Nutzungsart des Grundstücks

Grundstücke mit Gewerbeeinheiten

Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straße zu rechnen ist, können grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag belastet werden. Dieser kann 10 % oder 20 % betragen.

Verschonungsregelung (Überleitungsregelungen)

Sind für ein Grundstück Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung einer Straße gezahlt worden, so bleiben diese Grundstücke bei der Ermittlung des wiederkehrenden Straßenbeitrags für die Abrechnungsgebiete für den Zeitraum von 25 Jahren, seit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist, von der Beitragszahlung befreit.

Können Vermieter die wiederkehrenden Straßenbeiträge auf ihre Mieter umlegen?

Zwar erweckt der wiederkehrende Straßenbeitrag aufgrund seiner Bezeichnung, Fälligkeit und Dauerhaftigkeit den Eindruck, dass es sich um eine „laufende öffentliche Last“ im Sinne des § 2 Nr. 1 BetrKV (Betriebskostenverordnung) handele, die auf Mieter umgelegt werden könne. Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist jedoch nach wie vor ein Beitrag nach KAG (Kommunales Abgabengesetz) und dient jeweils der Finanzierung von einmaligen Investitionen.

Das Amtsgericht Greiz (Thüringen) vertrat bereits in seinem Urteil von 13. Juli 1998 die Auffassung, dass wiederkehrende Straßenbeiträge aus diesem Grund nicht auf die Mieter umlegbar seien. Eine Rechtsprechung aus Hessen ist bislang nicht bekannt.

Beitragssätze

Gemäß dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 13. Juni 2019 betragen die Beitragssätze für das Veranlagungsjahr 2018

Abrechnungsgebiet 1        0,0594 €/qm

Abrechnungsgebiet 2        0,1403 €/qm

Die Beitragssätze werden für jedes Jahr neu ermittelt.

Beispiel:

Grundstück in einer Größe von 500 qm mit 2 Vollgeschossen bebaut im beplanten Innenbereich (Bebauungsplan vorhanden) im Abrechnungsgebiet 1

Bei 2 Vollgeschossen beträgt der Nutzungsfaktor 1,25

Grundstücksgröße  x Nutzungsfaktor = Veranlagungsfläche

500 qm                  x        1,25                =               625 qm

Veranlagungsfläche x Beitragssatz =               Straßenbeitrag

          625 qm                 x  0,0594 €/qm =                   37,13 €/Jahr

Der Straßenbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.

Auskünfte zu den wiederkehrenden Straßenbeiträgen erteilt:

Gemeinde Kaufungen

Liegenschaftsverwaltung

Klaus Käse

Tel. 05605/802-2230

k.kaese@kaufungen.de