Eintragen einer Zwangshypothek
[Nr.99043016060000 ]
Volltext
Wenn Sie eine Geldforderung aus einem Urteil oder einem anderen vollstreckbaren Titel haben, können Sie auch in die Immobilie (zum Beispiel Grundstück) der Schuldnerin oder des Schuldners vollstrecken. Dazu müssen Sie zunächst die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragen. Falls es zu einer Zwangsversteigerung kommt, sichern Sie sich so eine Rangstelle für Ihre Forderung gegenüber anderen Berechtigten.
Verfahrensablauf
Die Eintragung erfolgt im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und somit - auch - gegen den Willen der Schuldnerin oder des Schuldners.
Voraussetzungen
Antrag
Die Zwangssicherungshypothek wird nur auf Antrag eingetragen.
Mindesthöhe der Forderung
Über 750,00 EUR
Die Vollstreckung kann sich aus mehreren Vollstreckungstiteln ergeben, zum Beispiel aus einem Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Bisher entstandene Vollstreckungskosten können hinzugerechnet werden.
Voreintragung
Die Schuldnerin oder der Schuldner muss als (Mit-)Eigentümerin oder (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Vollstreckungstitel
Darunter versteht man eine gerichtliche Entscheidung (zum Beispiel Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide) oder eine Erklärung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat (zum Beispiel Vergleiche und notarielle Urkunden).
Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel ist ein gesetzlich vorgeschriebener Text auf dem Vollstreckungstitel und lautet zum Beispiel: »Die vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.« Diesen Text darf in aller Regel nur die Stelle anbringen, die den Vollstreckungstitel erstellt hat, also in den meisten Fällen das Gericht (so genannte vollstreckbare Ausfertigung). Vollstreckungsbescheide benötigen eine solche Klausel nicht.
Zustellung
Der Vollstreckungstitel muss vor Beginn der Zwangsvollstreckung an die Schuldnerin oder den Schuldner zugestellt werden.
Hinweis: Viele Urteile und Beschlüsse muss das Gericht ohne Antrag zustellen. Mit der Vollstreckungsklausel wird daher auch die Zustellung bescheinigt. Die Zustellung anderer Vollstreckungstitel müssen Sie selbst beauftragen. Wenden Sie sich hierzu an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des zuständigen Amtsgerichts am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners.
Fälligkeit
In Einzelfällen (zum Beispiel bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen und notariellen Urkunden) dürfen Sie mit der Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn seit der Zustellung an die Schuldnerin oder den Schuldner zwei Wochen vergangen sind.
Keine weiteren Vollstreckungshindernisse
Im Grundbuch darf zum Beispiel kein Vermerk über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingetragen sein.
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag
Ihr Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Grundstücksbezeichnung (Grundbuch- oder Lagebezeichnung)
- Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift bzw. Firma und Sitz, Geburtsdatum)
- bei mehreren Gläubigern oder Gläubigerinnen das Gemeinschaftsverhältnis (zum Beispiel in Bruchteilen zu 1/2 oder Gesamtgläubigerschaft gemäß des Bürgerliches Gesetzbuches).
- Angaben zum Schuldner oder zur Schuldnerin (Name, Anschrift bzw. Firma und Sitz)
Vollstreckungstitel
Fügen Sie dem Antrag bei:
- die vollstreckbare Ausfertigung oder den Vollstreckungsbescheid im Original
- eine einfache oder beglaubigte Kopie des Titels reicht nicht aus
Die Unterlagen erhalten Sie nach der Eintragung zurück.
Forderungsaufstellung
Erstellen Sie bitte eine Liste aller Forderungen, die Sie geltend machen wollen. Die Liste muss auch bereits geleistete Zahlungen des Schuldners bzw. der Schuldnerin enthalten. Für eventuelle Zinsen müssen Sie die Zinshöhe und den Zinsbeginn angeben. Die Zinsen sind nicht auszurechnen. Wenn Sie Vollstreckungskosten geltend machen, müssen Sie die Belege dazu einreichen.
Kosten
Volle Gebühr aus dem einzutragenden Recht, das heißt, der insgesamt geltend gemachten Forderung. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
Rechtsgrundlage(n)
- § 720a Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 724 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 725 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 750 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 751 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 765 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 866 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 867 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
- § 39 Grundbuchordnung (GBO)
- § 47 Grundbuchordnung (GBO)
- § 13 Grundbuchordnung (GBO)
- § 34 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Anlage 2 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- § 428 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium der Justiz
Ansprechpunkt
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, bei dem das Grundbuch für das Grundstück des Schuldners geführt wird