Seiteninhalt

Klimaschutzmanagement

A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | Sch | St | T | U | V | W | X | Y | Z | Ä | Ö | Ü

Stiefkindadoption eines Kindes in Deutschland, Inlandsadoption Begleitung
[Nr.99013028207000 ]

Volltext

Bei einer Stiefkindadoptionen wird das leibliche Kind der Partnerin oder des Partners adoptiert. Durch die Adoption wird Ihr Stiefkind aus rechtlicher Sicht zu Ihrem Kind. Sie tragen dann für das Kind genauso Verantwortung wie für ein leibliches Kind. 

Eine Adoption kann sinnvoll sein, wenn z.B.

  • zu dem getrenntlebenden Elternteil über Jahre keine Kontakte bestehen
  • der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist
  • das Kind die Annahme nachvollziehbar wünscht oder
  • zu dem Stiefelternteil aufgrund positiver Erziehungserfahrungen bereits eine soziale Elternschaft besteht.

Um das Wohl dieser Kinder zu garantieren, werden auch in diesen Fällen die Voraussetzungen und die Eignung des annehmenden Elternteils geprüft.

Alle beteiligten Personen müssen sich von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. In den Gesprächen wird es darum gehen, ob die Adoption für das Kind kindeswohldienlich und erforderlich ist. Bei Stiefkindadoptionen wird insbesondere geprüft, ob ein Kind wirklich adoptionsbedürftig ist und ob es nach Ausspruch der Adoption in ei-nem familiären Umfeld aufwachsen kann, welches von Kontinuität, Verbindlichkeit und der Übernahme wechselseitiger Verantwortung geprägt ist.

Die Bescheinigungen über diese Beratung müssen im Adoptionsverfahren beim Familiengericht vorgelegt werden. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht besteht, wenn die Partnerin der leiblichen Mutter die Adoption beantragt und beide bei der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer festen Lebensgemeinschaft leben.
 

Verfahrensablauf

  • Die Adoptionsvermittlungsstelle berät alle Beteiligten und erstellt eine Bescheidigung
  • Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt
  • Die Adoptionsbedürftigkeit und Eignung werden überprüft
  • Das Familiengericht entscheidet über die Adoption

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Sie müssen als Paar miteinander verheiratet sein, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer anderen festen Lebensgemeinschaft leben. Als feste Lebensgemeinschaft gilt, wer mindestens vier Jahre zusammenwohnt oder ein gemeinsames Kind hat und als Familie zusammenlebt.
  • Sie sollten bereits eine angemessene Zeit mit dem Kind zusammenleben, so dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
  • Es hat eine verpflichtende umfassende Beratung bei der Adoptionsmermittlungsstelle stattgefunden und es wurde eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.
  • Beide Elternteile müssen dem Antrag zustimmen. Wenn das Kind 14 Jahre alt oder älter ist muss es selbst auch zustimmen.
  • Das Kind muss über die bestehende Stiefelternschaft aufgeklärt sein, da vielleicht auch das Familiengericht mit dem Kind sprechen wird.

Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Adoption eines fremden Kindes.

Erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden, erfahren Sie bei der Beratung bei der Adoptionsvermittlungsstelle. In der Regel sind dies:

  • Kopien der Abschriften aus dem Geburtenregister
  • Kopie der Heiratsurkunde
  • Kopien von Sterbeurkunden oder Scheidungsurteil ehemaliger Ehepartner:innen (Optional)
  • Kopien der Geburtseinträge von eheliche, nicht-ehelichen und adoptierten Kindern
  • BZR-Auszug
  • Gesundheitszeugnisse
  • Erweiterte Meldebescheinigung
  • Kopien von Einkommensnachweisen

Hinweise (Besonderheiten)

Ein Stiefkind adoptieren können verschiedengeschlechtliche Paare und gleichgeschlechtliche Paare.

Um eine Stiefkindadoption handelt es sich auch, wenn in einer lesbischen Partnerschaft die Partnerin der leiblichen Mutter - etwa nach einer künstlichen Befruchtung oder Samenspende - die rechtliche Elternschaft für das gemeinsame Wunschkind erhalten möchte und dafür die Adoption des Kindes beantragt.

Urheber

Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.11.2023
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Ansprechpunkt

Wenn Sie ein Kind adoptieren wollen, wenden Sie sich bitte an die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes Ihres Wohnortes oder an eine staatlich anerkannte Adoptionsvermittlungsstelle.

Zuständige Stelle

Zuständige Stellen sind die Adoptionsvermittlungsstellen Jugendämter sowie anerkannte Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger in Hessen

Frist

Sie müssen keine Fristen beachten.