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Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast erklären
[Nr.99012088261000 ]

Leistungsbeschreibung

Als Bauwillige können Sie die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben nicht immer auf dem eigenen Grundstück erfüllen – zum Beispiel bei der Herstellung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, Stellplätze, des Zugangs, der Durchfahrt zum eigenen Grundstück oder der Einhaltung der Abstandsflächen. Durch die Eintragung einer sogenannten Baulast auf einem anderen – in der Regel benachbarten Grundstück – kann die Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Bauvorhabens dennoch hergestellt werden.

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die eine Eigentümerin oder einen Eigentümer (oder auch den oder die Erbbau- oder Nießbrauchberechtigte/Nießbrauchberechtigten) eines Grundstücks gegenüber der Bauaufsicht zu Gunsten des Bauvorhabens einer oder eines Dritten – in der Regel einer Nachbarin oder eines Nachbarn, eingeht. Mit der Eintragung einer Baulast übernimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks dauerhaft die Verpflichtung, bestimmte Dinge zu tun, zu dulden oder zu unterlassen.

Damit eine Baulast wirksam wird, muss sie in das sogenannte Baulastenverzeichnis eingetragen werden.

Die Baulast ist für alle Rechtsnachfolger bindend.
 

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag digital oder analog je nach zuständiger unterer Bauaufsichtsbehörde.

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte)

Voraussetzungen

Öffentliches Interesse an der Baulast.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Formloser Antrag digital oder analog
  • Benennung des Grundstücks/Flurstücks (Straße und Hausnummer oder Katasterbezeichnung), auf das sich die Auskunft bezieht
  • Darlegung Ihres berechtigten Interesses

Bearbeitungsdauer

Variiert je nach Bauaufsicht.

Was sollte ich noch wissen?

Eintragungen im Baulastenverzeichnis können nur mit Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde geändert oder gelöscht werden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

05.10.2023

Gebühren

  • Gebühr: 65,00 - 440,00 Euro
    Die Kommunen können durch Satzung eigene Gebührenhöhen festsetzen.