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Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben Entscheidung
[Nr.99046044221000 ]

Volltext

Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.

Verfahrensablauf

Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - zu stellen.

  • Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung gemäß § 206 Abs. 1 FamFG jedem der Ehegatten eine Auskunftspflicht auferlegen.
  • Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
  • Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände mit Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

Voraussetzungen

Sie haben als Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder Ehe- bzw. Lebenspartner den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn

  • Sie sich über die Verteilung der Gegenstände nicht einigen können,
  • Sie getrenntlebende Ehe bzw. Lebenspartner sind,
  • es sich bei den Streitgegenständen um Haushaltsgegenstände handelt,
  • der Gegenstand Ihnen persönlich gehört,
  • Sie Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin den Gegenstand nicht zum Gebrauch überlassen müssen, da dieser den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt.
  • Den Partnern gemeinsam gehörende Gegenstände werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Nachweise über die Eigentumsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen
  • ggf. Inventarliste der Haushaltsgegenstände  mit den jeweiligen Eigentumsverhältnissen und ggf. der Verteilungsvorstellung für den Fall einer späteren Scheidung, gegengezeichnet von Ihrer Ehe oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner
  • ggf. Nachweise über die zur Abwägung der Billigkeit relevanten Umstände, z. B. ärztliche Atteste

Kosten

  • Gerichtskosten
  • ggf. Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich nach dem Gegenstandswert

Frist

Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig.

Rechtsbehelf

  • Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 22.06.2021
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium der Justiz

Ansprechpunkt

Nachstehend finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

Zuständige Stelle

Über den Antrag entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht. In Hessen gibt es nicht bei allen Amtsgerichten Familiengerichte (§ 5 der Justizzuständigkeitsverordnung). Das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht finden Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder.

Hinweise (Besonderheiten)

Informationen zum Thema Trennung siehe

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal